Der Verein VW BOXER CLUB JURA mit Sitz in Burgsalach verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Vorgaben eines einfaches Verein bürgerlichen Rechts.


Zweck des Vereins ist die Förderung von technischer Kultur in Hinsicht auf Volkswagenmodelle mit luftgekühlten Boxermotoren.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Besuche von Veranstaltungen, des weiteren durch Hilfestellungen bei der Pflege, Wartung und Reparaturen von Volkswagenmodellen mit luftgekühlten Boxermotoren.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

1. Mitglied werden kann jede Person, die Interesse an luftgekühlten Volkswagen hat. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich anzumelden. Die Mitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis und eine Mitgliedsnummer.

2. Die Ehrenmitgliedschaft kann Nichtmitgliedern und Mitgliedern verliehen werden. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Vereinsgewalt und sind der Beitragspflicht befreit. Sie haben das Recht an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, jedoch ohne aktives und passives Wahlrecht. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6

Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt durch schriftliche Erklärung beim Vorstand mit Wirkung zum Ende eines Monats. Die Kündigung hat spätestens zwei Wochen vor Ende des betreffenden Monats zu erfolgen.

Die Mitgliedschaft wird auch beendet durch Tod des Mitglieds und durch Ausschluss. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand und nach Abstimmung der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 7

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen.


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:


Führung des laufenden Geschäfts des Vereins

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Entscheidung über konkrete Projekte und Maßnahmen des Vereins

§ 10

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem


die Wahl der Mitglieder des Vorstands

die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, zur Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks eine solche von neun Zehnteln der Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von dreiviertel abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 11

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.


Nennslingen, 11. Februar 2011

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